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(>Erledigungserklärung?) (Wert: >bei einseitiger Erklärung / >bei teilweiser Erledigung) 1. Neu ab 1.9.2009 (dazu): Die Frage, ob sich eine Erledigung auf erst danach anfallende Gebühren auswirken kann, wird von § 34 S.1 FamGKG (dazu) nicht beantwortet. Die Terminsgebühr des Antragstellervertreters bemisst sich nach den bisher entstandenen Kosten (und nicht mehr nach dem Wert der Hauptsache), wenn der Antragsgegner so rechtzeitig gezahlt hat, dass es möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung erklärenden Schriftsatz einzureichen, BGH DRsp 2010/17574 = NJW 2011,529. 2. Früher sowie ZPO: str.: a. Ändert sich der Wert innerhalb der Instanz? str.: a) Ja: Streitwert ist dann die Summe der bis zur beiderseitigen Erklärung entstandenen Kosten, OLG Düsseldorf JurBüro 1994,241; ggf. sind fiktive Kosten anzusetzen, falls eine Partei Kostenfreiheit genießt, OLG Hamburg MDR 1993,183. b) Nein: Der Wert der Klage bleibt (wegen § 40 GKG) maßgeblich, OLG [...]
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