- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Rechtsmittel / >Verzicht) (>§ 67 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Rücknahme der Beschwerde (dazu): a. Gesetzeslage: "Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen" (§ 67 IV FamFG). b. Bedeutung: (a) Erklärung: Nur gegenüber dem Gericht. Wahlweise gegenüber dem Beschwerdegericht oder dem Familiengericht, Zöller[30.] 67 FamFG R.7; a.A.: gegenüber dem jeweils zuständigen Gericht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.19. Bei Anwaltszwang (dazu) wirksam nur durch den Anwalt möglich; anderenfalls gilt § 25 FamFG (dazu). In FG-Verfahren ist die Rücknahme formlos möglich, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.19. Die Grundregeln für Prozesshandlungen gelten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.21. Die Rücknahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie muss aber klar und eindeutig beinhalten, dass das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden soll, BGH [...]
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