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(>Rechtsmittel / >Verzicht) (>§ 67 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Rücknahme der Beschwerde (dazu): a. Gesetzeslage: "Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen" (§ 67 IV FamFG). b. Bedeutung: (a) Erklärung: Nur gegenüber dem Gericht. Wahlweise gegenüber dem Beschwerdegericht oder dem Familiengericht, Zöller[30.] 67 FamFG R.7; a.A.: gegenüber dem jeweils zuständigen Gericht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.19. Bei Anwaltszwang (dazu) wirksam nur durch den Anwalt möglich; anderenfalls gilt § 25 FamFG (dazu). In FG-Verfahren ist die Rücknahme formlos möglich, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.19. Die Grundregeln für Prozesshandlungen gelten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.21. Die Rücknahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie muss aber klar und eindeutig beinhalten, dass das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden soll, BGH [...]
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