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(Entscheidung / Rechtsmittel / Hauptmenü ) (>Sonstige Formalien) (>§ 39 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten" (§ 39 FamFG). 2. Bedeutung: (s.u.: >Bei Mängeln) a. Ist § 39 FamFG anzuwenden? (a) Verfahrensarten: In sämtlichen Familienverfahren, auch in Ehe- und Streitsachen (arg. § 113 I 1 FamFG >dazu), Zöller[30.] 39 FamFG R.2. Im Übrigen gilt ab dem 1.1.2014 außerhalb des Familienrechts eine entsprechende Regelung gemäß § 232 ZPO n.F. (Text). Bei komplizierten Rechtsbehelfen ergibt sich aus Art.19 IV GG eine Pflicht zur Belehrung, BVerfG DRsp 2012/21661 = NJW 2013,39. (b) Entscheidungsform: Nur bei "Beschlüssen" (dazu). Sonst nicht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 39 FamFG R.9. b. Wann [...]
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