- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Verfahrensregeln / >Zurückverweisung / >Besonderheiten bei Ehe- und Streitsachen) (Im Kontext: >§ 64 FamFG/ >§ 69 f FamFG) 1. Wenn die Beschwerde unzulässig ist: Wenn die Prüfung (dazu) die Unzulässigkeit ergibt, dann ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (dazu). 2. Bei Zulässigkeit: a. Einstweilige Anordnung? (Hauptsache: >s.u.) (a) Möglich? (aa) Gesetzeslage: "Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; .." (§ 64 III 1.HS FamFG). (ab) Bedeutung: Die Vorschrift entspricht § 570 III ZPO (Text) (bei sofortiger Beschwerde) bzw. dem früheren § 24 III FGG (dazu). Eine EA ist zu prüfen, wenn die Beschwerde gegen eine Entscheidung eingelegt wurde, die kraft Gesetzes bereits vor Rechtskraft wirksam (und damit vollstreckbar) geworden ist (§ 40 I FamFG >dazu) oder deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde (§§ 116 III, 40 FamFG >dazu), so dass aufgrund der angefochtenen Entscheidung [...]
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