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(>Rechtsbeschwerde) (>§ 75 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wenn sie beantragt wurde 1. Wann findet sie statt? a. Gesetzeslage: "Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt" (§ 75 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Wann in Betracht zu ziehen? Wenn es nur um eine Rechtsfrage geht, die rasch einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden soll, BT-Drs.16/6308 S.211. In Familiensachen wird der Verlust der zweiten Tatsacheninstanz nur selten sinnvoll sein, Zöller[30.] 75 FamFG R.1. Wenn nur ein Verfahrensmangel gerügt werden soll, müsste zunächst Beschwerde eingelegt werden (wegen § 75 II FamFG >Text i.V.m. § 566 IV 2 ZPO >Text), [...]
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