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(>Rechtsbeschwerde-Menü / >Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>Früher) (Im Kontext: >§ 117 FamFG / >§ 574 ZPO) 1. Grundsätze: In Ehe- und Familienstreitsachen gelten grds. die gleichen Regeln wie in FG-Sachen: §§ 70 ff FamFG (>Dazu). Die in § 117 FamFG (Text) enthaltenen Besonderheiten für Ehe- und Streitsachen (dazu) betreffen in der Mehrzahl ausdrücklich nur das Beschwerdeverfahren, nicht die Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittelverfahren sollte hier jedoch (abweichend von FG-Verfahren) insgesamt mehr an das Verfahren im Zivilprozess angelehnt werden, BGH DRsp 2013/22329 = FamRZ 2014,27 [3]. 2. Besonderheiten bei der Rechtsbeschwerde: a. Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründung der Rechtsbeschwerde (dazu): Über die allgemeinen Regeln hinaus findet hier die Rechtsbeschwerde auch dann statt, wenn die Beschwerde durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wurde (§ 117 I 3 FamFG >Text i.V.m. § 522 I 4 ZPO >Text) [...]
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