- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Frist / >Begründung / >Anschließung / >Beschwerde-Einlegung) (>§ 71 FamFG im Kontext) 1. Wo ist sie einzulegen? a. Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde ist .. durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen" (§ 71 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH (dazu) einzureichen. Eine Einlegung beim Beschwerdegericht wahrt die Frist (dazu) nicht. Das Beschwerdegericht ist generell nicht zu einer Abhilfe berechtigt, BT-Drs.16/6308 S.209. 2. Wie ist sie einzulegen? (>Bis wann?) a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde ist .. durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen" (§ 71 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Form: Schriftform ist vorgeschrieben, eine Einlegung zu Protokoll ist nicht möglich. (bb) Anwalt: Beim BGH besteht grds. Anwaltszwang (dazu). Wenn der Anwalt nicht beim BGH zugelassen ist, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, BGH DRsp [...]
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