Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Anschlussbeschwerde / >Rechtsbeschwerdefrist) (>§ 63 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Beginn der Frist 1. Welche Beschwerdefrist gilt? a. Regel: (a) Gesetzeslage: "Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen" (§ 63 I FamFG). (b) Bedeutung: Eine unbefristete einfache Beschwerde gibt es in Familiensachen nicht mehr, BT-Drs.16/6308 S.205. Die Einhaltung der Frist ist stets vorab zu prüfen (dazu). (c) Abgrenzung: Zu unterscheiden ist von der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO (Text), die in bestimmten Fällen statthaft sein kann, in Ehe- und Streitverfahren aufgrund Verweisung nach § 113 I 2 FamFG (Text), ferner in bestimmten FG-Situationen (dazu). Hier gilt grds. eine Notfrist von 2 Wochen (§ 569 I ZPO >Text), in VKH-Fällen von 1 Monat (dazu). b. Ausnahmen: (a) Bei Zwischen- und Nebenentscheidungen: Sofern das FamFG ausnahmsweise deren Anfechtbarkeit vorsieht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen