- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Anschlussbeschwerde / >Rechtsbeschwerdefrist) (>§ 63 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Beginn der Frist 1. Welche Beschwerdefrist gilt? a. Regel: (a) Gesetzeslage: "Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von 1 Monat einzulegen" (§ 63 I FamFG). (b) Bedeutung: Eine unbefristete einfache Beschwerde gibt es in Familiensachen nicht mehr, BT-Drs.16/6308 S.205. Die Einhaltung der Frist ist stets vorab zu prüfen (dazu). (c) Abgrenzung: Zu unterscheiden ist von der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO (Text), die in bestimmten Fällen statthaft sein kann, in Ehe- und Streitverfahren aufgrund Verweisung nach § 113 I 2 FamFG (Text), ferner in bestimmten FG-Situationen (dazu). Hier gilt grds. eine Notfrist von 2 Wochen (§ 569 I ZPO >Text), in VKH-Fällen von 1 Monat (dazu). b. Ausnahmen: (a) Bei Zwischen- und Nebenentscheidungen: Sofern das FamFG ausnahmsweise deren Anfechtbarkeit vorsieht [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login