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(>Rechtsbeschwerde / >Entscheidungen) (>§ 58 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist" (§ 58 I FamFG). 2. Bedeutung in Familiensachen: a. Grundsätze: (a) Regel: Gegen Endentscheidungen (dazu) der Familiengerichte ist grds. die (stets befristete >dazu) Beschwerde statthaft. Die Beschwerde übernimmt damit auch die Funktion der Berufung, BT-Drs.16/6308 S.203. Dass die Entscheidung als Endentscheidung ergangen sein müsste, genügt, OLG Stuttgart DRsp 2009/24046 = FamRZ 2010,1166. Wenn das Gericht einen Antrag als Anregung abtut und demnach nicht in der Sache tätig wird, steht dies zumindest bei Verletzung von Elternrechten einer Endentscheidung gleich, OLG Koblenz DRsp 2017/7345 = FamRZ 2017,898. Wenn das Gericht einer Anregung zur Einleitung eines [...]
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