- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Rechtsbeschwerde / >Entscheidungen) (>§ 58 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist" (§ 58 I FamFG). 2. Bedeutung in Familiensachen: a. Grundsätze: (a) Regel: Gegen Endentscheidungen (dazu) der Familiengerichte ist grds. die (stets befristete >dazu) Beschwerde statthaft. Die Beschwerde übernimmt damit auch die Funktion der Berufung, BT-Drs.16/6308 S.203. Dass die Entscheidung als Endentscheidung ergangen sein müsste, genügt, OLG Stuttgart DRsp 2009/24046 = FamRZ 2010,1166. Wenn das Gericht einen Antrag als Anregung abtut und demnach nicht in der Sache tätig wird, steht dies zumindest bei Verletzung von Elternrechten einer Endentscheidung gleich, OLG Koblenz DRsp 2017/7345 = FamRZ 2017,898. Wenn das Gericht einer Anregung zur Einleitung eines [...]
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