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(>Beschwerde ansonsten statthaft? / >Rücknahme) (>§ 67 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Folgen eines wirksamen Verzichts 1. Anwendungsbereich: § 67 FamFG (Text) gilt - über Wortlaut und Kontext hinaus - für den Verzicht auf Rechtsbehelfe aller Arten, auch nach Entscheidungen des Rechtspflegers, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 67 FamFG R.3. In Zivilverfahren kann nach § 313a ZPO (Text) ein Rechtsmittelverzicht u.U. auch schon vor Verkündung wirksam erklärt werden, BGH DRsp 2017/17874. 2. Liegt überhaupt eine wirksame Verzichtserklärung vor? a. Ist ein "Verzicht" erklärt? (a) Überhaupt? Die Erklärung ist objektiv auszulegen, BGH DRsp 2007/14613 = FamRZ 2007,1631; was die Partei gemeint oder der Amtsrichter verstanden hat, ist unerheblich, BGH FamRZ 1981,947 = NJW 1981,2816. Ein Verzicht kann auch in der Erklärung liegen, das Rechtsmittel sei zurückgenommen worden, BGH DRsp 2002/7077 = NJW 2002,2108. Im Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß [...]
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