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(>Entscheidung / >In der Rechtsbeschwerde) (>§ 68 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Prüfung und Vorgehen beim Beschwerdegericht 1. Abhilfe-Prüfung? a. Gesetzeslage: "Das Gericht ist zu einer Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet" (§ 68 I 2 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Das Familiengericht - das Adressat der befristeten Beschwerde ist (§ 64 I FamFG >dazu) - ist nicht befugt, einer echten Beschwerde gegen seine instanzabschließenden Entscheidungen abzuhelfen. Dies entspricht dem früheren Recht in FGG-Sachen (§ 621e ZPO >dazu) und ZPO-Sachen (§ 318 ZPO >Text) (dazu), BT-Drs.16/6308 S.207. Anderes gilt in Nicht-Familiensachen (§ 68 I 1 1.HS FamFG >Text), OLG Hamm DRsp 2012/3620 = FamRZ 2012,1230. Das Abhilfeverbot gilt auch nach Endentscheidungen des Rechtspflegers in Familiensachen, OLG Brandenburg DRsp 2012/3716 = FamRZ 2012,1069. Eine trotzdem ergangene [...]
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