- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Entscheidung / >In der Rechtsbeschwerde) (>§ 68 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Prüfung und Vorgehen beim Beschwerdegericht 1. Abhilfe-Prüfung? a. Gesetzeslage: "Das Gericht ist zu einer Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet" (§ 68 I 2 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Das Familiengericht - das Adressat der befristeten Beschwerde ist (§ 64 I FamFG >dazu) - ist nicht befugt, einer echten Beschwerde gegen seine instanzabschließenden Entscheidungen abzuhelfen. Dies entspricht dem früheren Recht in FGG-Sachen (§ 621e ZPO >dazu) und ZPO-Sachen (§ 318 ZPO >Text) (dazu), BT-Drs.16/6308 S.207. Anderes gilt in Nicht-Familiensachen (§ 68 I 1 1.HS FamFG >Text), OLG Hamm DRsp 2012/3620 = FamRZ 2012,1230. Das Abhilfeverbot gilt auch nach Endentscheidungen des Rechtspflegers in Familiensachen, OLG Brandenburg DRsp 2012/3716 = FamRZ 2012,1069. Eine trotzdem ergangene [...]
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