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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren / >Statthaft? / >Rechtzeitig? / >Entscheidung) (>§ 18 FamFG im Kontext) 3. Nachholung des Versäumten / 4. Begründung des Antrags / 5. Glaubhaftmachung 1. Übersicht: Erforderlich ist grds. ein Antrag (s.u.2.), der zu begründen (>s.u.) und glaubhaft zu machen ist (>s.u.); ferner ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (>s.u.). Außerdem sind Fristen zu beachten: >Dazu. Natürlich muss Wiedereinsetzung überhaupt in Betracht kommen: >Dazu. 2. Wie ist Wiedereinsetzung geltend zu machen? (>Wo?) a. Grundsatz: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen" (§ 18 I FamFG). b. Ist stets ein Antrag erforderlich? (a) Gesetzeslage: "Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden" (§ 18 III 3 FamFG). (b) Bedeutung: Ein WE-Antrag ist nur dann entbehrlich, wenn die versäumte Handlung innerhalb der WE-Frist [...]
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