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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren / >Entscheidung / >WE-Frist / >WE-Antrag) (>§ 17 FamFG im Kontext) 2. Ist eine Versäumung schuldlos? 1. Wann kommt WE in Betracht? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (§ 17 I FamFG). (b) Voraussetzungen: (ba) Bei gesetzlichen Fristen: Immer wenn eine im Gesetz aufgeführte Frist versäumt wurde, ohne jede Einschränkung auf bestimmte Fristen (anders als in Ehe- und Streitverfahren >dazu). Zu den gesetzlichen Fristen gehört auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (dazu), aber mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 18 IV FamFG (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 17 FamFG R.15. Nicht gemeint sind Ausschlussfristen des materiellen Rechts, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 17 FamFG R.13. Gegenüber richterlichen Fristen kommt keine WE in Betracht (hier wäre [...]
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