- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Prüfungsverfahren / >In der Beschwerde) (>§ 74 FamFG im Kontext) 1. Wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig ist: Dann ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 74 I 2 FamFG >dazu). 2. Wenn sich die Zulassung als unnötig erweist: Dann kann die Rechtsbeschwerde nach § 74a FamFG verworfen werden (dazu). 3. Anderenfalls: (>Besonderheit im Verbund) a. Welche Entscheidung ergeht? (a) Wenn die angefochtene Entscheidung richtig ist: (aa) Gesetzeslage: "Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen" (§ 74 II FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Wenn nur das Ergebnis richtig ist: (abaa) Grundsatz: Dann ist trotz der falschen Begründung die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (abab) Bei absoluten Rechtsbeschwerdegründen (dazu): Hier ist § 74 II FamFG nicht anwendbar, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 72 FamFG R.21. (abb) Wenn alles [...]
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