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(>Prüfungsverfahren / >In der Beschwerde) (>§ 74 FamFG im Kontext) 1. Wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig ist: Dann ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 74 I 2 FamFG >dazu). 2. Wenn sich die Zulassung als unnötig erweist: Dann kann die Rechtsbeschwerde nach § 74a FamFG verworfen werden (dazu). 3. Anderenfalls: (>Besonderheit im Verbund) a. Welche Entscheidung ergeht? (a) Wenn die angefochtene Entscheidung richtig ist: (aa) Gesetzeslage: "Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen" (§ 74 II FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Wenn nur das Ergebnis richtig ist: (abaa) Grundsatz: Dann ist trotz der falschen Begründung die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (abab) Bei absoluten Rechtsbeschwerdegründen (dazu): Hier ist § 74 II FamFG nicht anwendbar, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 72 FamFG R.21. (abb) Wenn alles [...]
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