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(>Rechtsbeschwerde statthaft? / >Anschlussbeschwerde) (>§ 73 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wenn die Haupt-Rechtsbeschwerde scheitert 1. Ist eine Anschließung möglich? (>Im Verbund) a. Gesetzeslage: "Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist" (§ 73 S.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Solange eine eigene Rechtsbeschwerde zulässig wäre (dazu): Dann könnte das Rechtsmittel auch als eigenständige Rechtsbeschwerde geführt werden, aber grds. besteht ein Wahlrecht ("auch wenn .."). Wenn sich der Beteiligte für ein Anschlussrechtsmittel entscheidet, teilt dieses das Schicksal des Haupt-Rechtsmittels der Gegenseite (>s.u.). (b) [...]
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