- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Zulässigkeit der Beschwerde / >Zulassung der Rechtsbeschwerde) (>§ 61 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wäre die Zulassung auszusprechen? 1. Wann ist das zu prüfen? a. Nur bei "Endentscheidungen" (dazu): Nur gegen Endentscheidungen findet die Beschwerde statt (§ 58 I FamFG >Text). Nicht statthafte Rechtsbehelfe können nicht zugelassen werden. b. Nur in "vermögensrechtlichen Angelegenheiten": (a) Grundsatz: Nur hier ist die Zulässigkeit der Beschwerde an eine Mindestbeschwer geknüpft (§ 61 I FamFG >dazu). Eine Prüfung entfällt daher in Ehesachen und nichtvermögensrechtlichen FG-Sachen (dazu). (b) Beim Versorgungsausgleich: Hier ist die Prüfung auf die Kosten beschränkt (§ 228 FamFG >dazu). c. Nur bei geringer Beschwer: (a) Gesetzeslage: "Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag [600 €], ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen [...]
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