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(>Zulässigkeit der Beschwerde / >Zulassung der Rechtsbeschwerde) (>§ 61 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wäre die Zulassung auszusprechen? 1. Wann ist das zu prüfen? a. Nur bei "Endentscheidungen" (dazu): Nur gegen Endentscheidungen findet die Beschwerde statt (§ 58 I FamFG >Text). Nicht statthafte Rechtsbehelfe können nicht zugelassen werden. b. Nur in "vermögensrechtlichen Angelegenheiten": (a) Grundsatz: Nur hier ist die Zulässigkeit der Beschwerde an eine Mindestbeschwer geknüpft (§ 61 I FamFG >dazu). Eine Prüfung entfällt daher in Ehesachen und nichtvermögensrechtlichen FG-Sachen (dazu). (b) Beim Versorgungsausgleich: Hier ist die Prüfung auf die Kosten beschränkt (§ 228 FamFG >dazu). c. Nur bei geringer Beschwer: (a) Gesetzeslage: "Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag [600 €], ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen [...]
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