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(>Rechtsbeschwerdeschrift / >Anschlussrechtsbeschwerde) (>§ 71 f FamFG im Kontext) 2. Begründungsfrist / 3. Zulässige Gründe 1. Ist in FG-Verfahren eine Begründung erforderlich? (Bei Ehe- und Streitverfahren: >Dazu) a. Grundsatz: "Die Rechtsbeschwerde ist .. zu begründen" (§ 71 II 1 FamFG). b. Was ist mindestens vorzutragen? (a) Gesetzeslage (§ 71 III FamFG): "Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben" (§ 71 III FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Antrag: Der Rechtsbeschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist [...]
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