- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Ehesache? / >Streitsache? / >Säumnis-Menü/ Kosten / >Rechtsbehelfe) (>Früher) 1. Sonderregeln im Scheidungsverbund: >Dazu. 2. Grundregeln für alle Ehe- und Streitsachen: a. Nach einem (ersten) Versäumnisbeschluss: (a) Nach "echtem" Versäumnisbeschluss: (aa) Ist der Einspruch zulässig? Ja. Die allgemeinen ZPO-Regeln (§§ 338 ff ZPO >Text) gelten entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >dazu), BT-Drs.16/12717 S.60, BGH DRsp 2023/6211 = FamRZ 2023,1142 /2 . Dies gilt auch nach einem Versäumnisbeschluss beim BGH, BGH DRsp 2018/17592. Der Anwaltszwang (dazu) ist zu beachten, OLG Rostock DRsp 2012/35. Ein Abweisungsantrag ohne Bezug auf die Versäumnisentscheidung kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden (dazu), OLG Köln DRsp 2001/11632. Der Einspruch ist auslegbar und muss nicht als solcher bezeichnet sein, BGH DRsp 2014/3227 = FamRZ 2014,643 [11]. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht als Einspruch ausgelegt werden, [...]
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