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Altes Recht 1. Gesetzeslage: a: § 52 Abs.49a S.2 EStG (in Kraft ab 23.7.2015): "§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung [Text] ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen." b. Art.10 II des Gesetzes vom 16.7.2015 (BGBl.2015 I 1202): "Die Artikel 5 [Änderung des Bundeskindergeldgesetzes], 8 [s.u.] und 9 [betr. UVG] treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft." c. Art.8 des Gesetzes vom 16.7.2015 (in Kraft rückwirkend ab 1.1.2015) = "Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes": (1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, der auf den Monat der Verkündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kindergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zahlung [...]
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