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(>Kinderbonus 2009 / >§ 66 EStG im Kontext) 1. Gesetzeslage: a. § 66 I 2 EStG = § 6 III 1 BKGG: (a) Für 2020: "Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt." (b) Fortschreibungen: (ba) 10.3.2021: "Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt." (bb) 27.5.2022: "Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt." b. § 66 I 3 EStG = § 6 III 2 BKGG: (a) Für 2020: "Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von Insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für [...]
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