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Altes Recht Einkommensteuergesetz (besonders familienrechtsrelevante Bestimmungen): (-->Aktuelle Fassung ) - Bisherige Fassung von Bestimmungen, die zum 1.1.2012 geändert oder aufgehoben wurden: -->§ 9 / -->§ 9a / -->§ 10 / -->§ 26 / -->§ 26a / ->§ 26c / -->§ 32 / -->§ 33 / -->§ 33a / -->§ 39a / -->§ 70 / -->§ 76a (Was nur bis 31.12.2011 so gilt, ist unten im Text grau gekennzeichnet) § 9 Werbungskosten [-->Aktuell] (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, [...]
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