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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Wie ist zu entscheiden? / >Bei EA) 1. Wo im Scheidungsverbund? a. Grundsatz: Im Scheidungsurteil: Dieses muss immer einen Kostentenor enthalten, der über alle (bisher angefallenen) Kosten des Verfahrens entscheidet; auch über Vollstreckungskosten auf einer vorgelagerten Stufe, OLG Naumburg FamRZ 1999,1435 = DRsp 2000/4182. b. Bei Vorab-Entscheidungen (dazu): (a) In einer nach § 623 II n.F ZPO abgetrennten Folgesache (dazu): Die Entscheidung in der selbständig gewordenen Folgesache enthält eine eigenständige Kostenentscheidung (dazu) (§§ 623 II 4, 626 II 2 ZPO). (b) Ansonsten: Grds. ergeht keine Kostenentscheidung (dazu) (vgl. §§ 620g, 93a I 1 ZPO), Zöller[26.] 93a ZPO R.1. c. Bei Nachtragsentscheidungen: (a) Über eine abgetrennte Folgesache nach § 628 ZPO (dazu): Dort ergeht eine Entscheidung über die weiteren Kosten (dazu). (b) Nach Scheitern der [...]
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