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(>Bei einseitiger Erklärung / >Streitwert / >Einigungsgebühr? / >Anfechtung) (>§ 91a ZPO im Kontext) 1. Voraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Haben die Parteien ... den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt..." (§ 91a I ZPO). b. Ist § 91a ZPO anwendbar? (a) Im konkreten Verfahren? (aa) Im Beweisverfahren: Nein (arg. § 494a II ZPO >Text), BGH DRsp 2007/10787 = NJW 2007,3721. (ab) Beim Güterrecht: Auch nach dem 1.9.2009 ja (dazu). Bei isoliertem vorzeitigem Ausgleich (dazu): Ja, OLG Stuttgart FamRZ 2008,529. (ac) Beim Unterhalt: Nach dem FamFG nur indirekt (dazu). (ad) In Sonstigen Familiensachen (dazu): Als Streitverfahren ja, sonst nicht. (ae) In FG-Verfahren: Nein (dazu). (af) In Ehesachen: In Scheidungsverfahren nein (dazu), sonst ja (dazu). (ag) Bei Rechtsmitteln: Ggf. dürfen sich die Erledigungserklärungen allein auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, BGH DRsp 2013/16157, OLG Schleswig DRsp 2022/6208. (b) Liegen wirksame [...]
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