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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: Abstammung) 1. Bei einer (ZPO-)Klage auf Anfechtung der Vaterschaft: a. Falls sie erfolgreich ist: (a) Gesetzeslage: "Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben; § 96 gilt entsprechend" (§ 93c ZPO). § 93c wird zum 1.9.2009 (dazu) aufgehoben durch Art.29 Nr.4 FGG-RG. (b) Bedeutung: Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, soweit nicht § 96 ZPO (Text) (bei erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln) eingreift. Bei Anerkenntnis ist § 93 ZPO (Text) unanwendbar, OLG Brandenburg FamRZ 2001,503 = DRsp 2002/6058. (c) Kostenregress des Scheinvaters: >Dazu. b. Wenn sie abgewiesen wird: Die Klägerseite trägt die Kosten (§ 91 ZPO >Text), Zöller[26.] 93c ZPO R.2. c. Bei beiderseitiger Erledigungserklärung: § 91a ZPO gilt (dazu). Dem minderjährigen Beklagten ist nicht anzulasten, dass seine Mutter Anlass zur Anfechtungsklage gegeben hat, OLG Köln FamRZ 1998,443 = [...]
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