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(>Besonderheiten bei Stufenklage) 1. Fam-Verfahren ab 1.9.2009 (dazu): Soweit für die Kostenentscheidung ZPO-Regeln anwendbar sind (dazu), gelten die bisherigen Grundsätze (s.u.2) weiter, nur mit veränderter Terminologie (dazu). 2. Früher sowie ZPO-Regeln: a. Teilentscheidung: Diese enthält keine Kostenentscheidung, sondern i.d.R. den Hinweis, dass über die Kosten erst mit der Schlussentscheidung entschieden wird. b. Schlussentscheidung: Wenn nach einem vertikalen Teilurteil (hier auf der Auskunftsstufe) der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird, ergeht eine gemischte Kostenentscheidung im Schlussurteil, OLG München DRsp 1998/14798 = FamRZ 1993,454, OLG Thüringen DRsp 1996/23204 LS = FamRZ 1997,219: 1) Kosten des Teilurteils: Insoweit gilt § 91 ZPO (Text) bzw. bei einem Teil-Anerkenntnisurteil ggf. § 93 ZPO (dazu), jedoch niemals § 91a ZPO (Text), da die Parteien insoweit nicht mehr über den Streitgegenstand disponieren können; 2) Restliche Kosten: [...]
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