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(Vollstreckung: >Neuverfahren ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Bei einem Vollstreckungsantrag nach der ZPO (§§ 887 ff ZPO >Text): a. Reform 1.9.2009: Für Streitsachen ergeben sich keine Unterschiede, da die ZPO analog anwendbar bleibt (§ 120 FamFG >dazu). b. Ergeht eine Kosten-Entscheidung? (a) In der 1.Instanz: Für die Kostenentscheidung gelten (gemäß § 891 S.3 ZPO >Text) die §§ 91 ff ZPO (Text) analog. (b) In der Beschwerdeentscheidung: Bei Erfolglosigkeit gilt § 97 I ZPO (dazu). Wenn eine Beschwerde von S nur deshalb Erfolg hat, weil die Auskunft nachträglich erteilt wurde, gilt die Kostensanktion aus § 97 II ZPO (dazu) analog, OLG München DRsp 1998/16755 = FamRZ 1998,179. c. Werden Kosten festgesetzt? Nach §§ 788 (Text), 103 f (dazu) ZPO, OLG Bremen DRsp 2003/11295 = NJW 2002,2962 = FamRZ 2002,1720. Zuständig ist dasselbe Gericht, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat, BGH DRsp 2005/5210 = NJW 2005,1273 /1 = FamRZ 2005,883 /2. Für den Anwalt ist [...]
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