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(>Stufenklage / >Streitwert/Verfahrenswert) 1. Wo wird über die Kosten entschieden? a. Grundsatz: Nur die Schlussentscheidung enthält eine Kostenentscheidung, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.217. Wenn der Prozess auf der Zahlungsstufe nicht betrieben wird, ist keine Entscheidung über die Kosten zulässig, OLG Karlsruhe DRsp 2003/1106 = FamRZ 2003,943, OLG Brandenburg DRsp 2007/2748 = FamRZ 2007,161. b. Bei Erledigungserklärung (dazu): (a) Nach Teilurteil: >Dazu. (b) Ansonsten: Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wird über die Kosten durch Beschluss entschieden (dazu), OLG Düsseldorf DRsp 2012/23609. 2. Wem sind die Kosten aufzuerlegen? a. Welche Normen gelten? (a) Unterhaltsverfahren (ab 1.9.2009 >dazu): Hier ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die folgenden Gesichtspunkte sind aber zu berücksichtigen (§ 243 FamFG >dazu). (b) Ansonsten: Die üblichen ZPO-Regeln sind anwendbar (dazu). § 243 FamFG ist im Güterrecht nicht analog anwendbar, OLG Bamberg DRsp [...]
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