Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Wer trägt dann die Kosten? 1. Wann kommt § 93d ZPO als Sondernorm in Betracht? a. Bei welchen Forderungen? (a) Gesetzeslage: "Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft .." (§ 93d ZPO). § 93d wird zum 1.9.2009 (dazu) aufgehoben durch Art.29 Nr.4 FGG-RG. (b) Bedeutung: (ba) Bei Unterhalt: § 93d ZPO gilt sowohl in isolierten Verfahren als auch in Folgesachen. Bei Stufenklagen: -->Dazu. § 93d ZPO verdrängt als Spezialnorm die allgemeinen Kostenvorschriften, auch § 93 ZPO (Text), OLG Naumburg DRsp 2002/11045 = FamRZ 2003,239. § 93d ZPO gilt auch bei vereinbartem Unterhalt, sofern nicht eine Novation vorliegt (dazu). § 93d ZPO gilt auch bei § 653 ZPO (dazu), falls S vorgerichtlich die Auskunft verweigert hat, OLG Frankfurt DRsp 2008/21480 = FamRZ 2008,1643. Wenn G zunächst Leistungsklage erhebt und später zum Stufenantrag übergeht, kann sich G danach bei Rücknahme nicht mehr auf § [...]