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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>EA nach § 620 ZPO / >Kostenentscheidung bei EA in isolierten FGG-Verfahren) 2. Wer trägt die Kosten der Beschwerde? 1. Entscheidung über die Kosten des EA-Verfahrens: a. Gesetzeslage: "Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend" (§ 620g ZPO). b. Wo wird entschieden? (a) Grundsatz: In der Hauptsache-Entscheidung. Die einstweilige Anordnung selbst enthält grds. keine Kostenentscheidung, Zöller[26.] 620g ZPO R.7. Empfohlen wird ein Hinweis auf § 620g ZPO, z.B. "Die Kostenentscheidung erfolgt mit der Hauptsache". Über die Kosten der einstweiligen Anordnung können sich die Parteien aber vergleichen (vgl. § 93a I 3 ZPO). (b) Doch schon in der einstweiligen Anordnung? Ja, wenn die Hauptsache nicht rechtshängig wird, OLG Hamm [...]
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