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Gilt an sich nur für Altverfahren (dazu). In neuen Unterhalts-Verfahren ab 1.9.2009 (dazu) gelten diese Gesichtspunkte jedoch entsprechend im Rahmen der Gesamtabwägung (§ 243 S.2 Nr.1 FamFG >dazu). 1. Worum geht es? Wenn eine Unterhaltsklage im Klagezeitraum unterschiedlich erfolgreich ist (oder wenn unbefristet eingeklagter Unterhalt nur befristet zuerkannt wird, Büte FPR 2005,319). 2. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Nach billigem Ermessen (dazu) (§ 91a ZPO) ist nicht auf das Streitwertverhältnis abzustellen, sondern nach Zeiträumen zu rechnen (die länger sein können als die Zeiträume nach § 42 GKG >dazu), OLG Düsseldorf FamRZ 1996,881. 3. Im streitigen Urteil: a. Nach Teil-Rücknahme: Wenn der Kläger seine unbefristete Klage für 9 Monate zurücknimmt, trägt er nicht gemäß § 42 GKG (dazu) 3/4 der Kosten, vielmehr ist insoweit der Kostenwert nach § 9 ZPO (Text) auf 3,5 Jahre zu bemessen, OLG Nürnberg DRsp 2000/3885 = FamRZ 2000,687. b. Bei [...]
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