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(>Bei beiderseitiger Erklärung / >Streitwert) 1. Vorfragen: a. Erledigungserklärung: Zu prüfen ist, ob eine wirksame einseitige Erledigungserklärung vorliegt (und welche Auswirkungen sie hat): >Dazu. b. Tatsächliche Erledigung: Nur wenn die Klage auf Grund eines nach Anhängigkeit (dazu) eingetretenen Ereignisses gegenstandslos geworden ist; dass der Kläger das wirtschaftliche Interesse an der Klage verloren hat, genügt nicht, BGH DRsp 2005/19810. Ein erledigendes Ereignis ist auch noch nach dem Schluss der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beachten, OLG Dresden DRsp 2020/13603. Eine Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die Klage erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist; eine Rückwirkung nach § 167 ZPO (dazu) kommt hier nicht in Betracht, OLG Stuttgart DRsp 2021/17951. Keine Erledigung eines laufenden Unterhaltsverfahrens liegt vor, wenn die fehlende Vaterschaft des Beklagten [...]
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