Internationale Zuständigkeit bei Familienstreitverfahren:
Vorrang ab 18.6.2011 bei Unterhalt: EG-VO 4/2009 (EuUnthVO >dazu) i.V.m. AUG 2011 (dazu):
-Ist diese Verordnung anzuwenden?
-Zeitlich und sachlich? (ab 18.6.2011)
-Welche Zuständigkeiten bestünden danach?
Gelten daneben EG-VO 44/2001, EuGVÜ, Luganer Übk.?
(die EG-VO 2201/2003 ist gemäß Art.1 III e) >Text hier nicht einschlägig)
-Sind diese Rechtsgrundlagen anzuwenden?
-Gelten sie zeitlich und sachlich?
-Welche Zuständigkeiten bestünden danach?
-Bei Abänderung? Wie bei einem Erstverfahren, Riegner FamRZ 2005,1799.
-Gerichtsstandsvereinbarungen / Rügeloses Einlassen?
-Welche weiteren Sonderregeln können sich danach ergeben?
-Ausländische Rechtshängigkeit
Subsidiär: Autonome deutsche Regeln für die internationale Zuständigkeit:
1) Es gelten die allgemeinen Regeln (dazu).
2) Danach ist grds. die Zuständigkeit nach FamFG maßgeblich: >Dazu.
3) Eine Sonderregelung für Unterhaltsklagen gegen einen im Ausland wohnhaften
Schuldner enthält § 232 III 2 Nr.3 FamFG (dazu).
§ 24 ZPO (Text) erstreckt sich nicht auf die internationale Zuständigkeit, OLG Frankfurt
DRsp 2013/15837 = FamRZ 2013,1490.