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Internationale Zuständigkeit bei Familienstreitverfahren:            

(Int/92)
Autor: Brückel

Vorrang ab 18.6.2011 bei Unterhalt: EG-VO 4/2009 (EuUnthVO >dazu) i.V.m. AUG 2011 (dazu):

-Ist diese Verordnung anzuwenden?

-Welche Länder?/ mit Vorrang?

-Zeitlich und sachlich? (ab 18.6.2011)

-Welche Zuständigkeiten bestünden danach?

-Gesetzliche Zuständigkeiten

-Gerichtsstandsvereinbarungen

-Bei Abänderungsverlangen

-In Eilsachen

Gelten daneben EG-VO 44/2001, EuGVÜ, Luganer Übk.?

(die EG-VO 2201/2003 ist gemäß Art.1 III e) >Text hier nicht einschlägig)

-Sind diese Rechtsgrundlagen anzuwenden?

-Welche Länder?/ mit Vorrang?

-Gelten sie zeitlich und sachlich?

-Welche Zuständigkeiten bestünden danach?

-Regelzuständigkeit

-Bei §§ 767/ 771 ZPO

-Bei Widerklage/Aufrechnung

-Bei Abänderung? Wie bei einem Erstverfahren, Riegner FamRZ 2005,1799.

-Gerichtsstandsvereinbarungen / Rügeloses Einlassen?

-Welche weiteren Sonderregeln können sich danach ergeben?

-Ausländische Rechtshängigkeit

-Anerkennung

-Vollstreckbarerklärung

Subsidiär: Autonome deutsche Regeln für die internationale Zuständigkeit:

            1) Es gelten die allgemeinen Regeln (dazu).

            2) Danach ist grds. die Zuständigkeit nach FamFG maßgeblich: >Dazu.

            3) Eine Sonderregelung für Unterhaltsklagen gegen einen im Ausland wohnhaften

Schuldner enthält § 232 III 2 Nr.3 FamFG (dazu).

§ 24 ZPO (Text) erstreckt sich nicht auf die internationale Zuständigkeit, OLG Frankfurt

DRsp 2013/15837 = FamRZ 2013,1490.