(>Sind diese Rechtsquellen anwendbar? / >Gerichtsstandsvereinbarungen) 1. Sind Vereinbarungen zur internationalen Zuständigkeit zulässig? a. Sind diese Rechtsquellen vorrangig? Art.17 I EuGVÜ/ LugÜbk. bzw. Art.23 EG-VO 44/2001 haben grds. Vorrang vor § 38 ZPO (dazu), BayObLG DRsp 2001/11817. Diese Regelungen gelten für die internationale und die örtliche Zuständigkeit ("so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats zuständig", Art.23 I 1 EG-VO 44/2001). b. Welche Vereinbarungen wären danach zulässig? (a) Prorogation: Sie ist bindend, wenn zumindest eine Partei in einem Vertragsstaat wohnt und formgerecht die Zuständigkeit eines Gerichts in einem Vertragsstaat vereinbart wird, in welchem nicht beide Parteien wohnen, Rahm/ Künkel VIII R.237. Zur Wirksamkeit vgl. BGH DRsp 2001/4729 = NJW 1989,1431, BGH NJW 2001,1731. Unzulässig ist eine Prorogation u.a. bei einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art.22 EG-VO 44/2001 (Art.23 V EG-VO [...]