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(>Vollstreckungsgegenklage) (>§ 767 ff ZPO im Kontext) 1. Fragen zur internationalen Zuständigkeit: a. Welches Gericht ist zuständig? (a) Gesetzeslage: Ausschließlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem "die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist" (Art.22 Nr.5 EG-VO 44/2001 bzw. Art.16 Nr.5 EuGVÜ). (b) Bedeutung: Dies gilt aber nur bei einer Vollstreckung im Staat des Urteils, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.233. Die vorgenannten Normen sind nur bei § 766 ZPO (Text) anwendbar, sie ermöglichen nicht die Überprüfung eines im EU-Ausland titulierten Anspruchs, Halfmeier IPRax 2007,385. Nur gegen Titel aus Nicht-EG-Staaten (dazu) kann vor deutschen Gerichten geklagt werden, ansonsten nur im Staat des Titels, Halfmeier IPRax 2007,381. b. Wenn das angerufene Gericht danach unzuständig ist: (a) Bei anderweitiger Zuständigkeit: Wenn ausschließlich die Gerichte in einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind, ist von Amts [...]
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