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(>Sonderregeln zur Vollstreckung) (Ersatzregeln: >Neuverfahren ab 1.9.2009/ >Früher) Die Sonderregeln 2. bis 4. gelten unter den Mitgliedsstaaten der EU (dazu) (hier außer Dänemark): s.u.: 4. Brüssel-I-VO und EU-VO 1215/2012 / 5. EuGVÜ/ Luganer Übk./ EU-VO 2019/1111 6. Bilaterale Verträge? / 7. HAÜ 1. Vorfragen: a. Liegt eine relevante Entscheidung vor? Die Verordnungen bzw. Abkommen regeln stets nur die Anerkennung von Titeln aus den jeweiligen Vertragsstaaten. Der Begriff der Entscheidung ist grds. weit zu fassen, Rahm/ Künkel VIII R.273. Er wird in der jeweiligen VO definiert. Auch Scheidungsentscheidungen eines Standesbeamten kommen in Betracht, EuGH DRsp 2022/16332 = FamRZ 2023,211 = NJW 2023,143 = NZFam 2023,114, BGH DRsp 2023/7498 = FamRZ 2023,1103 = NJW 2023,2341. b. Liegt Rechtskraft vor? Dies bestimmt sich nach dem Recht des Ursprungsstaats. Wenn die Wirkung der materiellen Rechtskraft danach über die Rechtskraftwirkung eines vergleichbaren deutschen [...]
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