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(>Sind diese Rechtsquellen anwendbar?) 1. Falls die Sonderregeln (2.) nicht eingreifen: Dann gelten die allgemeinen Regeln (>Dazu). 2. Sonderregelung zum Unterhalt im Europarecht: a. In der EG-VO 44/2001 (Brüssel-I-VO): (Die Rechtsprechung zum EuGVÜ (s.u. b.) bleibt anwendbar) (a) Ist das zweite Verfahren zulässig? Ein Unterhaltsverfahren ist (nach Art.27) unzulässig, wenn bereits ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat (dazu) (außer Dänemark) angerufen ist; bis zur Klärung der Zuständigkeit des Erstgerichts ist das spätere Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Bei bloßem Sachzusammenhang der Klagen kann (nach Art.28) auf Antrag ausgesetzt werden. Zur Auslegung von Art.27 EG-VO 44/2001: EuGH DRsp 2014/4103. (b) Wie ist bei feststehender Unzuständigkeit zu entscheiden? Die nach Art.27 II bzw. 28 II vorgesehene Unzuständigerklärung beinhaltet nach der lex fori ein Prozessurteil. b. Im EuGVÜ (dieses gilt in der EG als solches nur noch gegenüber Dänemark [...]
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