Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Nachehelich /  Hauptmenü )

Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) bis 31.12.2007

(Unt/700.2)

Autor: Brückel

Altes Recht

(>Ansprüche ab dem 1.1.2008)

Das Altersphasenmodell gilt für Ansprüche bis zum 31.12.2007 weiter, OLG Brandenburg DRsp 2010/16285.

Gesetzeslage (gilt weiter für Rückstände >dazu):

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" (§ 1570 BGB).

Besonderheiten gegenüber anderen Anspruchsnormen:

-Einsatzzeitpunkt

-Konkurrenzen mit anderen Anspruchsnormen  

1570 BGB ist auch sonst ein privilegierter Tatbestand:

-Garantie der Höhe

-Gläubigervorrang

-Wiederaufleben

Anspruchsvoraussetzungen:

-Ist § 1570 BGB anwendbar?

(>Bei welchen Kindern?)

-In welchem Umfang kann aus § 1570 BGB Unterhalt beansprucht werden?

-Voller Unterhalts-Anspruch (also keine Erwerbsobliegenheit)?  

-Kein Anspruch (also vollschichtige Erwerbsobliegenheit)?  

-Dazwischen (ist Teilzeit-Arbeit geschuldet/ausreichend?)  

Was ist bei Arbeit neben einer Betreuung?

-Ist bzw. war die tatsächlich geleistete Arbeit überobligatorisch?

-Wenn zu viel/ zu wenig Arbeit geleistet wird