Altes Recht (>Ansprüche ab dem 1.1.2008 / >Neues Altersphasenmodell?) (>Allg. Voraussetzungen eines Anspruchs / >Soweit dennoch gearbeitet wird) (>Wenn die Voraussetzungen für eine völlige Freistellung fehlen) 2. Altersphasenmodell / 3. Ausnahmen davon? Das Altersphasenmodell (s.u.) gilt für Ansprüche bis zum 31.12.2007 weiter, OLG Brandenburg DRsp 2010/16285. 1. Kritik des BVerfG: a. Grundsätze: Das Altersphasenmodell liefert zwar einen vertretbaren Ansatz für den hier allein maßgeblichen Betreuungsbedarf des Kindes, mit nachehelicher Solidarität hat § 1570 BGB aber nichts zu tun (dafür würden §§ 1571 ff BGB gelten); daher ist das Vertrauen des Geschiedenen, eine bestimmte Zeit nicht arbeiten zu müssen, nicht geschützt; der Betreuungsbedarf ehelicher und nichtehelicher Kinder darf nicht unterschiedlich bemessen werden (Art.6 V GG), BVerfG DRsp 2007/9431 = NJW 2007,1735 = FamRZ 2007,965. Ob und ab welchem Alter ein Kind bei teilweiser Fremdbetreuung [...]