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(1570 / Hauptmenü ) (>Ansprüche bis zum 31.12.2007, früheres Altersphasenmodell / >Sonderabänderung) (>Allg. Voraussetzungen eines Anspruchs / >Soweit G dennoch arbeitet) (>§ 1570 im Kontext) 2. Betreuungsbezogene Verlängerung / 3. Verlängerung aus ehebezogenen Gründen 1. Basisanspruch: a. Gesetzeslage: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen" (§ 1570 I 1 BGB). b. Bedeutung: Während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes (dazu) kann sich der geschiedene Gatte frei dafür entscheiden, das Kind selbst zu betreuen; Möglichkeiten anderweitiger Betreuung sind hier unerheblich, BT-Drs.16/6980 S.17. Soweit der Elternteil betreut, ist er zu keiner Erwerbstätigkeit verpflichtet, BGH DRsp 2009/8461 = FamRZ 2009,770 = NJW 2009,1876 [20]. Die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes wird hier gesetzlich unterstellt. Einzige weitere [...]
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