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Altes Recht (>Überleitung bestehender UK-Titel / >Sonderabänderung) 1. Anzuwendendes Recht: a. Gesetzeslage: ".. 7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben unberührt" (§ 36 Nr.7 EGZPO). b. Bedeutung: Das neue Recht erfasst auch bereits bestehende Unterhaltsverhältnisse, Borth FamRZ 2008,105. Es gilt aber nur für laufenden BGB-Unterhalt, der ab dem 1.1.2008 fällig wird. Für Rückstände bis zum 31.12.2007 sowie für Unterhalt nach dem EheG (dazu) bleibt das bisherige Recht anzuwenden, BT-Drs.16/1830 S.35, Borth FamRZ 2008,112, OLG Hamm DRsp 2008/12656 = FamRZ 2008,1000 = NJW 2008,2445. Bis zum 31.12.2007 bleibt es bei den bisherigen Rang-Verhältnissen (dazu), Gutjahr NJW 2008,1985. Soweit der Unterhalt vor dem 1.1.2008 schon tituliert war, gelten besondere Regeln für dynamische Titel (dazu) sowie für [...]
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