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(Vorgehen / Hauptmenü ) Altes Recht (>Titel nach dem Regelbetrag / >Kindergeldverrechnung ab 1.1.2008 / >Abänderung) 2. Umrechnung zum 1.1.2008 / 3. Umrechnung ab 2009 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 36 Nr.3 S.1 EGZPO: "Ist einem Kind der Unterhalt auf Grund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort." (b) § 36 Nr.3 S.2 EGZPO: "An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt." (c) § 36 Nr.3 S.3 EGZPO: "An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz." b. Bedeutung: (a) Umrechnung ab 1.1.2008 (>s.u.): Dynamische Alt-Titel nach dem Regelbetrag (dazu) gelten als dynamische Titel nach dem Mindestunterhalt (dazu) vollstreckbar fort, ohne dass es einer Einschaltung des Gerichts bedarf; die erforderliche Umrechnung wird vom Vollstreckungsorgan [...]
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