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(>Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen / >Durch Betreuung gehindert?) (>§ 1570 im Kontext) 1. Um welche Fälle geht es? Wenn G einerseits durch die Betreuung von relevanten Kindern (dazu) nicht mehr an jedweder Arbeit gehindert ist (dazu), aber andererseits noch nicht die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (dazu) eingesetzt hat. 2. Was gilt dann? a. Grundsätze: Der Unterhaltsanspruch verlängert sich nur, "solange und soweit" dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 I 2 BGB >Text). Sobald und soweit also eine teilweise oder ganze Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung nicht aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen ist, kann Unterhalt jedenfalls nicht gemäß § 1570 BGB verlangt werden, BT-Drs.16/6980 S.18. Ein abrupter völliger Wegfall des Unterhaltsanspruchs mit dem 3. Geburtstag des Kindes wäre eher die Ausnahmen, Peschel-Gutzeit FPR 2008,26. G muss fortbestehenden Betreuungsbedarf darlegen, der einer vollen Erwerbstätigkeit [...]
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