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(>Grundlagen des Anspruchs) (>§ 1570 im Kontext) 1. Wann entsteht grds. der Unterhaltsanspruch? a. Gesetzeslage: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes .. Unterhalt verlangen" (§ 1570 I 1 BGB). b. Bedeutung: Maßgeblich ist, ob ausreichender Betreuungsbedarf besteht (dazu). Die Rechtskraft der Scheidung bedeutet hier keinen verbindlichen Einsatzzeitpunkt, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.85. 2. Kann der Anspruch auch nachträglich (wieder) entstehen? a. Wenn G erst nachträglich betreut: (a) Wenn das Kind nachträglich (wieder) betreuungsbedürftig wird: Ja. (b) Wenn G nachträglich die berechtigte (dazu) Betreuung übernimmt: Ja. b. Wenn G nachträglich bedürftig wird: Wenn G während der Betreuung unterhaltsbedürftig wird wegen: (a) Vermögensverfalls: >Dazu. (b) Wegfalls anderweitigen Unterhalts: (ba) In welcher Situation? Wenn G ein Kind von S betreut, inzwischen neu geheiratet hat und dann [...]
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