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(>§ 1570 im Kontext) 1. Wenn G neben der Betreuung arbeitet: a. Ist diese Arbeit überobligatorisch? Immer dann, wenn G mehr arbeitet, als auf Grund der konkreten Betreuungssituation von G zu erwarten wäre (dazu). Allein aus dem Umfang einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass ein Erwerbshindernis in Form der Kinderbetreuung nicht besteht; selbst vollschichtige Erwerbstätigkeit könnte also insgesamt überobligatorisch sein (dazu), BGH DRsp 2014/16586 = FamRZ 2014,1987 /2 = NJW 2014,3649 [18]. b. Soweit nein: Dann sind die Erwerbseinkünfte von G uneingeschränkt als Einkommen anzurechnen (dazu), OLG Zweibrücken DRsp 2008/19590. c. Soweit ja: Der überobligatorische Teil der Einkünfte ist nur nach Billigkeit anzurechnen (§ 1577 II BGB >Dazu), BGH DRsp 2010/8828 = FamRZ 2010,1050 = NJW 2010,2277 [37]. Das Erwerbseinkommen könnte sogar anrechnungsfrei sein (dazu), BGH DRsp 2014/16586 = FamRZ 2014,1987 /2 = NJW 2014,3649 [18]. [...]
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