(>Rückstände bis 31.12.2007 / >Abänderung von Alttiteln / >Gläubigerrang / >Bei Trennung)
Gesetzeslage (§ 1570 BGB n.F. >Kontext):
(1) "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
(2) "Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht."
Anspruchsvoraussetzungen:
-Ist § 1570 BGB überhaupt anwendbar? (>Bei welchen Kindern?)
-Wann und wie lange kann aus § 1570 BGB Unterhalt beansprucht werden?
(>Wenn G nicht an jedweder Arbeit gehindert ist)
Besonderheiten gegenüber anderen Anspruchsnormen:
-Konkurrenzen mit anderen Anspruchsnormen
-§ 1570 BGB ist auch sonst ein privilegierter Tatbestand:
Wenn neben einer Betreuung gearbeitet wird:
-Ist bzw. war eine tatsächlich geleistete Arbeit überobligatorisch?