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(>Falls sie überobligatorisch geleistet wird / >Überobligatorisches Einkommen generell) 1. Ist die Tätigkeit grds. neben der Kinderbetreuung zuzumuten? a. Ab der Trennung: >Dazu. b. Nach Scheidung: >Dazu. 2. Wenn G schon vor der Trennung gearbeitet hat: a. Grundsätze: Wenn G während der Ehe trotz Kinderbetreuung aus freien Stücken erwerbstätig war, ist dies nicht überobligatorisch gewesen und muss grds. fortgesetzt werden, OLG Bamberg DRsp 1997/531 LS = FamRZ 1996,1076, BGH DRsp 1994/4995 = FamRZ 1981,1159 = NJW 1981,2804, OLG Düsseldorf DRsp 2005/7340 = FamRZ 2001,102, OLG Brandenburg DRsp 2022/5257 = FamRZ 2022,939. G ist nur dann nicht verpflichtet, die Tätigkeit nach der Trennung fortzusetzen, wenn sich hinsichtlich der Betreuung Erschwernisse ergeben (was G aber nicht geltend machen kann, wenn die Betreuungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit wegfällt), OLG Stuttgart FamRZ 2007,400. Ein trennungsmotivierter Umzug berechtigt nicht zur Aufgabe der Arbeit, OLG [...]
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