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(>§ 1570 ff im Kontext) 1. Welche Berechtigungstatbestände kommen neben § 1570 BGB in Betracht? a. Wenn G erwerbstätig ist: (a) Fall: Soweit G eine (ggf. trotz § 1570 BGB noch geschuldete >dazu) Teilerwerbstätigkeit tatsächlich ausübt, diese aber nicht den vollen Unterhalt nach § 1578 I BGB (dazu) erbringt. (b) Welche Ansprüche bestehen dann? Unterhalt wird dann teilweise nach § 1570 BGB geschuldet, im Übrigen als Aufstockungs-Unterhalt nach § 1573 II BGB (dazu), BGH DRsp 2007/6837 = FamRZ 2007,793 = NJW 2007,1961, OLG Zweibrücken DRsp 2008/19590, BGH DRsp 2010/8828 = FamRZ 2010,1050 = NJW 2010,2277 [40]. Eine Konkurrenz mit § 1573 II BGB ist auch nach der Neufassung von § 1570 BGB (ab 1.1.2008) möglich, Palandt[75.] 1570 R.23. b. Wenn G arbeitslos ist: (a) Fall: Soweit G trotz Kinderbetreuung eine Halbtagstätigkeit schuldet, eine solche Arbeit aber nicht finden kann. (b) Welche Ansprüche bestehen dann? Unterhalt wird dann teilweise nach § 1570 BGB, im [...]
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