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(Unt/703) Altes Recht (-->Ansprüche ab dem 1.1.2008 / -->Wenn nur teilweise Erwerbstätigkeit geschuldet ist) 1. Nach dem Ende der Betreuungspflicht: a. Wann endet sie? (a) Grundsatz: Der gesetzliche Betreuungsanspruch des (hier relevanten) Kindes (dazu) endet grds. mit der Volljährigkeit (arg. § 1606 III 2 BGB; dazu), also wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 BGB). (b) Bei Krankheit oder Behinderung des Kindes: Der Betreuungsanspruch des Kindes kann auch noch darüber hinaus reichen (arg. § 1601 BGB), OLG Frankfurt FamRZ 1987,175, OLG Schleswig DRsp 2006/26471. Wenn die Mutter an den Wochenenden und in den Ferien ein schwerstbehindertes volljähriges Kind vollschichtig betreut, ist ihr während der Woche nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten, OLG Zweibrücken DRsp 2006/30129. b. Wenn die Betreuungspflicht weggefallen ist: (a) Gilt noch § 1570 BGB? Selbst wenn freiwillig weitere Betreuungsleistungen erbracht werden, scheidet für die Folgezeit ein [...]
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