- Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) ab 1.1.2008
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) bis 31.12.2007
- Allgemeine Voraussetzungen von § 1570 BGB
- Besteht keine Erwerbsobliegenheit (also ein voller Anspruch nach § 1570 BGB; bis 31.12.2007)?
- Kann Unterhalt nach § 1570 BGB verlangt werden? (Ansprüche ab 1.1.2008)
- Ist volle Erwerbstätigkeit zu erwarten (besteht also kein Anspruch; bis 31.12.2007)?
- Wenn G nicht an jedweder Arbeit gehindert ist (Ansprüche ab 1.1.2008)
- Wenn G neben der Kinderbetreuung zu viel/ zu wenig arbeitet (§ 1570 BGB)
- Ist bzw. war geleistete Arbeit neben der Kinderbetreuung überobligatorisch?
- Entstehung und Wiederaufleben (§ 1570 BGB)
- § 1570 BGB als privilegierter Tatbestand
- Auswirkung von § 1570 BGB auf den Rang der Gläubiger
- Konkurrenzen mit § 1570 BGB
(>§ 1570 im Kontext) Ob Kinder betreut werden, entscheidet über den Rang des neuen und des geschiedenen Ehegatten: Ansprüche ab dem 1.1.2008: Der Elternteil, der ein Kind betreut, ist in der Rangfolge (§ 1609 BGB >dazu) privilegiert. [...]
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