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(>§ 1570 im Kontext) § 1570 BGB stellt einen privilegierten Anspruchstatbestand dar - was bei Konkurrenz (dazu) mit anderen Anspruchsnormen besonders zu beachten ist -, denn: a) Ein Ausschluss ist erschwert: § 1579 BGB (dazu) steht unter dem Vorbehalt der Wahrung der Kindesbelange (dazu). b) Eine Herabsetzung ist erschwert: Während der Kinderbetreuung kann der Halbteilungsgrundsatz i.d.R. nicht eingeschränkt werden. Dies ergibt sich aus § 1578b I BGB (dazu). c) Eine Befristung ist erschwert: Dies ergibt sich aus § 1578b II BGB (dazu). d) Ein Verzicht ist erschwert: Die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht verstößt hier grds. gegen § 242 BGB (dazu), sofern nicht der Verzicht generell unwirksam ist (dazu). e) Der Einsatzzeitpunkt ist nicht verbindlich (dazu), § 1570 BGB kann wieder aufleben. Die Privilegierung gilt auch für den Annexanspruch nach § 1570 II BGB (dazu), Borth FamRZ 2008,7. [...]
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